Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)


Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen


I. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen (vgl. § 14 BGB), welche wir beliefern. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


II. Preise/Konditionen
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den am Tage des Versandes, der Abholung oder der Lieferung gültigen Preisen und Bedingungen. Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Zu liefernde Ware wird nur auf Wunsch des Kunden und auf seine Kosten und Gefahr versichert. Eine Verpackung erfolgt nach bestem Ermessen. Sie wird zu Selbstkostenpreisen berechnet und nicht zurückgenommen.
3. Unsere Preise gelten ab Lager Wuppertal. Der Versand von Waren an den Kunden und/oder im Auftrag des Kunden an Dritte erfolgt daher grundsätzlich unfrei. Die Wahl der Versandart behalten wir uns ausdrücklich vor. Insbesondere etwa anfallende Expresskosten sind unabhängig vom Wert unfrei. Es wird keine Gutschrift erteilt für die Differenz zwischen Frachtgut- und Expressgutkosten.


III. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Kunden über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, welche dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind für den Kunden nicht sinnvoll nutzbar.


IV. Selbstbelieferungsvorbehalt/Lieferfristen
1. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts dem Kunden die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
2. Die von uns zu beachtende Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung etwa vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
5. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, so stellen wir ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Lager mindestens jedoch ½ von Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat in Rechnung. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.


V. Eigentumsvorbehalt
1. Verkaufte Gegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die wir im Zusammenhang mit unserer Lieferung oder Leistung z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen nachträglich erwerben. Bis zur Erfüllung durch den Kunden dürfen die verkauften Gegenstände und Anlagen nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind dem Kunden Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
2. Die Weiterveräußerung von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsgang ist dem Kunden unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe unserer Rechnungsforderungen bereits jetzt an uns abgetreten werden.
3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Eine Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden ist insbesondere auch dann gegeben, wenn diese durch uns im Auftrage des Kunden erfolgt.
4. Während des bestehenden Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der von uns gelieferten Gegenstände und Anlagen berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
5. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Der Kunde hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir gelieferte Gegenstände und Anlagen von dem Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand oder die Anlage unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde.
7. Bei Zugriffen durch Dritte, insbesondere bei einer Pfändung des Gegenstandes oder bei der Ausübung eines Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Kunde uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht bei dem Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.


VI. Konsignation/Erprobung
1. Waren, die von uns in Konsignation gegeben werden, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte veräußert werden, noch vom Empfänger für seinen eigenen Gebrauch verwendet werden.
2 Der Empfänger der Konsignationsware verpflichtet sich, die Waren zu jeder Zeit für uns abholbereit bereitzustellen, oder falls wir es wünschen, einen Spediteur bzw. die Bundesbahn zu beauftragen, die Waren an uns zu versenden.
3. Der Empfänger der Konsignationswaren haftet für Verluste und Schäden, soweit er diese zu vertreten hat oder soweit solche Schäden versicherbar sind.
4. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Waren, die wir zum Zwecke der Erprobung überlassen haben. Werden uns zur Erprobung überlassene Waren zurückgesandt, sind uns durch die Erprobung entstandene Verschlechterungen/Abnutzungen, einschließlich der Abnutzung von Verschleißteilen, wertmäßig zu ersetzen.


VII. Sachmängelhaftung
1. Wir leisten für etwaige Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde von uns nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn zwei Nachbesserungsversuche zu keinem Erfolg geführt haben.
3. Die Ware ist bei Anlieferung unverzüglich auf Beschaffenheit und Menge zu prüfen. Der Kunde hat uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Kalendertagen ab Erhalt der Ware bzw. ab Montage durch uns schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Beginn des Laufs der gesetzlichen Verjährungsfrist (vgl. §§ 438 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Die in Satz 1 enthaltene Erleichterung der Verjährung gilt ferner nicht im Falle des § 438 Abs. I Nr. 2 BGB.
5. Betreffend die Beschaffenheit der geschuldeten Leistung gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Eine Garantie, insbesondere für die Haltbarkeit oder Beschaffenheit der zu liefernden Ware, wird von uns nicht übernommen.
6. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels werden ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Einer Pflichtverletzung von uns steht die eines gesetzlichen Vertreters von uns oder eines Erfüllungsgehilfen von uns gleich.
7. Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
8. Bei durch uns durchgeführten Reparaturen sind die vorstehenden Bestimmungen zur Sachmängelhaftung sinngemäß auf die ausgetauschten Ersatzteile anzuwenden. Bei Reparaturen innerhalb der Gewährleistungsfrist verlängert sich diese nicht.


VIII. Haftung im Falle sonstiger Pflichtverletzungen
Für Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen, haften wir wie folgt:
Uneingeschränkt haften wir für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Ferner haften wir uneingeschränkt im Falle einer schuldhaften - also auch lediglich leicht fahrlässigen - Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Einer Pflichtverletzung durch uns steht der einer unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen gleich. Wir haften ferner für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten durch uns, einer unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Hierbei beschränkt sich unsere Haftung allerdings auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.


IX. Rücktritt
Ungeachtet weiterer gesetzlicher Rücktrittsgründe können wir vom Vertrag zurücktreten,
- wenn wir durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, eine Lieferung oder Leistung nicht ausführen können,
- wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, die die Einhaltung von Zahlungspflichten gefährden können.
Es gilt die Regelung des § 325 BGB.


X. Zahlung
1. Unsere Rechnungsforderung ist fällig mit Absendung der Ware. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang Zahlung geleistet hat. Die Regelung des § 286 Abs. 3 S. 2 BGB bleibt unberührt.
2. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher vereinbart sind.
3 Wechsel und Schecks, deren Annahme wir uns im Einzelfall vorbehalten, werden nur zahlungshalber angenommen. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für das rechtzeitige Vorzeigen oder Beibringen von Protesten nehmen wir keine Gewähr. Im Falle eines Wechsel- oder Scheckprotestes werden unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden zur sofortigen Zahlung fällig.
4. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


XI. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendungen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.


Werner Valentin GmbH & Co. KG Stand: 01.04.2008